Zum Mitverschulden des Beifahrers bei Teilnahme an Trunkenheitsfahrt

OLG Celle, Urteil vom 05.10.2011 – 14 U 93/11

1. In der Teilnahme eines Beifahrers an einer Autofahrt trotz erkennbarer Trunkenheit des Fahrers liegt ein Verstoß gegen die eigenen Interessen. Wer zu einem erkennbar angetrunkenen Fahrer als Beifahrer ins Auto steigt, muss sich regelmäßig ein erhebliches Mitverschulden (§ 254 BGB) für einen etwaigen Schadenseintritt anrechnen lassen.

2. Im Rahmen der Abwägung der Haftungsanteile wird den Fahrer regelmäßig ein höherer Haftungsanteil als den Beifahrer treffen (hier: 60 : 40 zum Nachteil des Fahrers).

3. Die Beweislast für die Erkennbarkeit der Alkoholisierung liegt grundsätzlich beim Schädiger.

4. Aufgrund des erheblichen Alkoholisierungsgrades des Fahrers (hier: über 1,5 g vT) und der übrigen unstreitigen oder bewiesenen Umstände (hier: gemeinsamer Besuch eines Dorffestes und einer Diskothek mit Alkoholkonsum von Fahrer und Beifahrer in geselliger Runde) kann ein Beweis des ersten Anscheins dafür bestehen, dass der Beifahrer die massive Alkoholisierung des Fahrers vor Fahrtantritt erkannt hat, jedenfalls bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt im eigenen Interesse ohne Weiteres hätte erkennen müssen.

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13. April 2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.673,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2007 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 523,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2008 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin 60 % der weiteren übergangsfähigen Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis vom 27. August 1995, bei dem ihr Versicherter, Herr H. W., geb. am 1. Februar 1954, erheblich verletzt wurde, zu ersetzen hat, soweit sie gemäß §§ 116, 119 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind.

4. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagte zu 60 % und die Klägerin zu 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

(gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO):

I.

Die Klägerin nimmt als Sozialversicherungsträgerin die beklagte Haftpflichtversicherung gemäß § 116 SGB X aus übergegangenem Recht aus einem Verkehrsunfall vom 27. August 1995 auf Erstattung von Rehabilitationskosten in Anspruch, die die Klägerin für das bei ihr versicherte und bei dem Verkehrsunfall verletzte Mitglied H. W. aufgewendet hat. Der Versicherungsnehmer der Klägerin befand sich bei dem Verkehrsunfall gegen 01:30 Uhr als Beifahrer in dem von dem Zeugen H. G. gefahrenen Pkw, der bei der Beklagten versichert war. Bei dem Unfall kam das von dem Zeugen G. geführte Fahrzeug von der Fahrbahn ab, streifte einen Baum und fuhr danach in einen Graben. Mehrere Stunden nach dem Verkehrsunfall wurde bei dem Fahrer G. noch eine Blutalkoholkonzentration von 1,51 g ‰ festgestellt. Der Beifahrer W. wurde bei dem Unfall schwer verletzt.

Die Parteien streiten darüber, inwieweit dem Verletzten ein Mitverschulden anzulasten ist, weil er sich in den von dem alkoholisierten Fahrer G. gesteuerten Pkw begeben hat und dort als Beifahrer mitgefahren ist. Unstreitig waren der Zeuge G. sowie der Versicherte W. vor dem Verkehrsunfall zunächst auf einem Dorffest, beim dem alkoholische Getränke genossen wurden, und im Anschluss in einer Diskothek in Augsburg, in der ebenfalls Alkohol konsumiert wurde. Die Beklagte beruft sich auf ein erhebliches Mitverschulden des Beifahrers.

Die Kammer hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 5. November 2008 den Fahrer des verunfallten Pkw, H. G., als Zeugen vernommen, außerdem den Verletzten W. selbst. Der Zeuge G. hat bekundet, in der Diskothek „richtig hart“ – sogenannte „Limesgetränke“ – getrunken zu haben: „Ich war durch den Alkohol seinerzeit einfach enthemmt. Irgendwann war es mir dann auch einfach egal“. Während des Trinkens sei der Zeuge W. „die ganze Zeit neben mir“ gewesen. Der Zeuge G. hat ferner bekundet, der Verletzte W. hätte eigentlich mitbekommen müssen, dass er – Zeuge G. – nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei: „Eigentlich müsste es ihm aufgefallen sein“. Allerdings sei „auch Herr W. ziemlich betrunken“ gewesen. Man sei jedoch für die Rückfahrt „davon ausgegangen, dass auf der geplanten Nebenstrecke keine Polizei stehe“. Der Zeuge W. hat bekundet, ihm sei klar gewesen, dass auf dem Dorffest, das vor der Disko besucht wurde, „getrunken werden würde“. Auch er will dann bei dem anschließenden Besuch der Diskothek „schon ziemlich angetörnt“ gewesen sein, er hatte „ja auch auf dem Fest schon einiges getrunken“. Auf den Zeugen G. habe er aber nicht näher geachtet; er könne „ausdrücklich verneinen“, die ganze Zeit direkt neben Herrn G. gestanden zu haben, obwohl sie „natürlich die ganze Zeit in gewisser Nähe“ gewesen seien. Gefragt zum Getränkekonsum von Herrn G. hat der Zeuge W. keine genauen Angaben machen können, ein Bier auf dem Dorffest sowie ein Erdbeerlimes ist ihm aber in Erinnerung geblieben, den hat er selbst ausgegeben. Auch seien von anderen mehrere Runden ausgegeben worden.

Das Landgericht hat ein fachorthopädisches Gutachten des Dr. Gö. zur Frage, welche Verletzungen der Geschädigte W. unfallbedingt erlitten hat und ob anlässlich einer Rehabilitationsmaßnahme ausschließlich unfallbedingte Beeinträchtigungen behandelt worden seien, in Auftrag gegeben. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, aus medizinischer Sicht müsste bestätigt werden, dass der Fahrer G. zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert gewesen sei, was sich aus dem Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung der Staatsanwaltschaft ergäbe. Er hat weiter ausgeführt, der Zeuge W. habe bei dem Unfall unzweifelhaft eine Schulterausrenkung rechts erlitten mit Schädigung der Knochenstruktur, was zur Entwicklung einer sekundären posttraumatischen Arthrose prädestiniere. Aufgrund dieser Arthrose sei deshalb am 4. Mai 2007 eine Prothese implantiert worden. Dieser Verlauf sei „insgesamt typisch und auch schlüssig“ und könne „belegt werden“. Deshalb müsse der heute bestehende Schulterschaden rechts als posttraumatisch anerkannt werden. Auch die Rehabilitationsmaßnahme in der orthopädischen Klinik Tegernsee zwischen dem 12. Juni und 11. Juli 2007 sieht der Sachverständige in erster Linie durch die postoperativen noch bestehenden Schulterbeschwerden veranlasst. Für die Zukunft seien weitere unfallbedingte Rehabilitationsmaßnahmen nicht auszuschließen. Als Unfallfolge sei jedoch lediglich die Funktionsstörung der rechten Schulter zu werten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Verletzungen bei dem Verkehrsunfall im Jahr 1995 seien unstreitig; hierfür habe die Beklagte als Haftpflichtversicherer einzustehen. Die Klägerin müsste sich auch kein Mitverschulden ihres Versicherungsnehmers anspruchsmindernd entgegenhalten lassen. Denn der Zeuge W. habe nicht gewusst und auch nicht wissen können, dass der Zeuge G. alkoholisiert gewesen sei. Die Kammer hat keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Bekundungen der Zeugen gehabt, jedoch besonderes Gewicht darauf gelegt, dass der fragliche Abend schon mehr als 15 Jahre zurückliegt. Deshalb könne die Aussage des Zeugen G., es sei davon auszugehen, dass der Zeuge W. etwas von der Alkoholisierung bemerkt habe, nicht zu einer anderen Beurteilung führen und ein Mitverschulden des Zeugen W. zu Lasten der Klägerin begründen. Die Klageforderung sei auch der Höhe nach gerechtfertigt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Gö. sei die Rehabilitationsmaßnahme aufgrund der unfallbedingt erlittenen Folgen nötig gewesen. Dass diese Maßnahme daneben noch weitere Ziele wie eine Gewichtsreduktion verfolgt habe, begründe nicht die Feststellung, sie habe nicht dazu gedient, Unfallfolgen zu lindern. Entsprechend sei auch der Feststellungsantrag gerechtfertigt. Die Ansprüche seien nicht verjährt. Insbesondere läge keine klare und unmissverständliche Entscheidung der Beklagten vor, die ein Ende der zuvor bestehenden Verjährungshemmung hätte begründen können.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die eine volle Klageabweisung erreichen möchte und insbesondere die Beweiswürdigung der Kammer angreift. Dass der Zeuge W. von der Alkoholbeeinflussung nichts mitbekommen habe, sei nach beiden Zeugenaussagen nicht anzunehmen. Den Beifahrer treffe ein erhebliches Mitverschulden.

II.

Die Berufung hat zum Teil Erfolg.

1. Dem Beifahrer W. ist ein Mitverschulden in Höhe von 40 % anzulasten, das sich die Klägerin gemäß §§ 404, 412 BGB zurechnen lassen muss. Die Beklagte hat deshalb nur für 60 % der Unfallfolgen einzustehen.

a) In der Teilnahme eines Beifahrers an einer Autofahrt trotz erkennbarer Trunkenheit des Fahrers liegt ein Verstoß gegen die eigenen Interessen (vgl. beispielhaft OLG Karlsruhe, NJW 2009, 2608, juris Rdnr. 25; KG, DAR 2006, 506). Wer zu einem erkennbar angetrunkenen Fahrer als Beifahrer ins Auto steigt, muss sich regelmäßig ein erhebliches Mitverschulden (§ 254 BGB) für einen etwaigen Schadenseintritt anrechnen lassen. Die Rechtsprechung gelangt dabei in Einzelfällen zu einer Gleichgewichtigkeit der Haftungsanteile oder auch einem Übergewicht der Haftung des Beifahrers (vgl. OLG Frankfurt, NZV 2007, 525, juris Rdnr. 21; Senat, NJW-RR 2005, 752; zahlreiche Nachweise bei Wenker, juris Praxisreport Verkehrsrecht 12, 2009, Anm. 1, lit. C). Allerdings tendiert die Rechtsprechung dahin, den Fahrer regelmäßig höher haften zu lassen als den Beifahrer, da der Fahrer zunächst jedenfalls selbst für seine Fahrtüchtigkeit einzustehen hat (vgl. Wenker a. a. O. m. w. N.). Nach Auffassung des OLG Naumburg (NZV 2011, 448) kommt es entscheidend darauf an, ob und in welchem Umfang der Fahrer in Gegenwart des später Geschädigten alkoholische Getränke zu sich genommen hat und welche Ausfälle, die auf alkoholbedingte Fahrtüchtigkeit schließen lassen, er gezeigt hat. Aus dem Grad der Blutalkoholkonzentration würden sich dabei im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit keine zwingenden Rückschlüsse auf erkennbare alkoholbedingte Ausfallerscheinungen ergeben.

b) Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist eine leicht überwiegende Haftung des Pkw-Fahrers G. anzunehmen.

aa) Der Zeuge G. stand erheblich unter Alkoholeinfluss. Noch am 27. August 1995 um 04:00 Uhr wies die Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,51 g ‰ im Mittelwert auf. Dies bedeutet, dass der Alkoholgehalt während der Unfallfahrt einige Stunden zuvor mindestens ähnlich hoch gewesen sein dürfte. Insbesondere ist kein „Nachtrunk“ ersichtlich.

Ausfallerscheinungen vor dem Unfall sind zwar nicht näher festgestellt; allerdings hat sie der Zeuge G. im Ansatz selbst geschildert („…war durch den Alkohol seinerzeit einfach enthemmt. Irgendwann war es mir dann auch einfach egal…“).

Darüber sind die unstreitigen oder bewiesenen Umstände von Belang: Die beiden Unfallbeteiligten haben zunächst ein Dorffest besucht und danach noch in einer Diskothek erheblich dem Alkohol zugesprochen. Der Zeuge G. hat seinen Alkoholkonsum als „richtig hart“ bezeichnet. Der Zeuge W. will sich zwar über den Genuss eines Bieres sowie von „Erdbeerlimes“ nicht im Einzelnen an den Alkoholkonsum des Fahrers G. erinnert haben. Bei Erdbeerlimes handelt es sich jedoch – nach http://de.wikipedia.org/wiki/Limes_(Getr%C3%A4nk) – um ein alkoholisches Getränk auf der Basis von Fruchtpüree zumeist aus Wodka mit bis zu 60 % Fruchtanteil; der Alkoholgehalt liegt bei etwa 10 – 20 % Vol. Das Getränk soll – nach http://www.rezeptewiki.org/wiki/Erdbeerlimes – „völlig harmlos und fruchtig-süß“ schmecken, obwohl sein Alkoholgehalt ungefähr doppelt so hoch wie der von Wein ist; deshalb bestehe beim Genuss „akute Absturzgefahr“.

bb) Die Beweiswürdigung des Landgerichts erscheint dem Senat unter diesen Umständen nicht überzeugend. Allein aus dem protokollierten Inhalt der Zeugenaussagen ist ein anderes Beweisergebnis, als vom Landgericht für richtig befunden, und damit ein Mitverschulden des Zeugen W. zu begründen. Der Senat ist nicht gehindert, eine andere Haftungsverteilung ohne erneute Anhörung der Zeugen vorzunehmen, da hierbei weder eine andere Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen noch der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, sondern lediglich eine andere Würdigung im Hinblick auf die von Rechts wegen zu beurteilenden Mitverschuldensanteile erfolgt.

cc) Die Beweislast für die Erkennbarkeit der Alkoholisierung liegt beim Schädiger und somit bei der Beklagten. Der Senat bejaht jedoch aufgrund des erheblichen Alkoholisierungsgrades und des vorhergegangenen Geschehensablaufs (Besuch von Fest und Diskothek mit unstreitigem Alkoholkonsum in geselliger Runde) einen Anscheinsbeweis zum Nachteil der Klägerin (d.h. zunächst zulasten des Beifahrers), weil es sich um einen typischen Ablauf handelt, der seinem äußeren Gepräge nach von vornherein und ohne Weiteres den Schluss darauf zulässt, dass tatsächlich erheblich dem Alkohol zugesprochen wurde und aufgrund der nachweislich alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit des Fahrers G. sowie der dem Zeugen W. bekannten Umstände (gemeinsamer Festbesuch, Alkoholkonsum) die widerlegliche Vermutung dafür besteht, dass der Zeuge W. die massive Alkoholisierung des Zeugen G. erkannt hat, jedenfalls bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt im eigenen Interesse ohne Weiteres hätte erkennen müssen (in diese Richtung in einem vergleichbaren Fall auch KG – 12 U 261/04, DAR 2006, 506, Leitsatz 2 und juris-Rdnr. 39).

Diesen Anscheinsbeweis hat die Klägerin nicht erschüttert. Im Gegenteil bestätigt die Zeugenaussage G. die Vermutung vollständig; die Zeugenaussage W. genügt demgegenüber nicht, den Anschein zu erschüttern, und stimmt gerade im wesentlichen Punkt des Alkoholkonsums mit dem Zeugen G. überein.

dd) Der Senat nimmt nach alledem ein Mitverschulden des Beifahrers in Höhe von 40 % an. Trotz der erheblichen Mitschuld des Beifahrers blieb die überwiegende Verantwortlichkeit für das Geschehen noch bei dem Fahrer.

2. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Gö. war die Rehabilitationsmaßnahme ebenso unfallbedingt wie auch die gesamte Operation (Einbringung der Prothese infolge Arthrose). Insoweit greift die Beklagte das Urteil nicht weiter an. Eine Abänderung ist nicht veranlasst.

3. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche (Bl. 17 f., 26 d. A. sowie im Anlagenband Bl. 10 f. und Anlage K 11) sind damit zu 60 % gerechtfertigt. Einwände zur Höhe im Übrigen enthält die Berufungsbegründung nicht.

4. Der Sachverständige hat festgehalten, dass mit weiteren Rehabilitationsmaßnahmen zu rechnen ist. Die Verletzungen lassen das erwarten. Insoweit besteht ein Feststellungsinteresse nach Maßgabe der Haftungsquote.

5. In der Berufung wird die erstinstanzlich erhobene Verjährungseinrede nicht wiederholt. Sie wäre aber – dies nur vorsorglich – unbegründet. Das ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Grundsätze in der Senatsentscheidung vom 16. August 2011 (14 U 60/11, juris).

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO sowie hinsichtlich der Nichtzulassung der Revision aus § 543 Abs. 2 ZPO.

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